allgemeine geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Cameleon Entertainline e.U. im nachfolgenden „CE“ genannt. Der Vertragspartner wird im nachfolgenden „Kunde“ genannt.
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird bei Personenbezeichnungen und personenbezogenen Hauptwörtern auf dieser Website die männliche Form verwendet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für alle Geschlechter. Die verkürzte Sprachform hat nur redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung.
1. Geltung, Vertragsabschluss
1.1 CE erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistungen gelten diese Bedingungen als angenommen.
1.2 Abweichungen von diesen sowie sonstige ergänzende Vereinbarungen mit dem Kunden sind nur wirksam, wenn sie von CE schriftlich bestätigt werden.
1.3 Allfällige Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht akzeptiert, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart wird. Eines besonderen Widerspruchs gegen AGB des Kunden durch CE bedarf es nicht.
1.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.
1.5 Die Angebote von CE sind freibleibend und unverbindlich. Verträge kommen erst durch schriftliche Auftragsbestätigung oder durch tatsächliche Lieferung zustande.
2. Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden
2.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Vertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch CE, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll. Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch CE. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der CE.
2.2 Alle Leistungen von CE (z.B. Konzepte, Exposés, Treatments, Drehbücher, Skripte, Vorschläge,...) sind vom Kunden zu überprüfen und binnen fünf Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Bei nicht rechtzeitiger Freigabe gelten sie als vom Kunden genehmigt.
2.3 Der Kunde wird CE zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von CE wiederholt werden müssen oder verzögert werden.
2.4 Der Kunde ist weiter verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen. CE haftet nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte. Wird CE wegen einer solchen Rechtsverletzung in Anspruch genommen, so hält der Kunde CE schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen.
2.5 Der Kunde gibt die Aufgabenstellung vor. Auf dieser Grundlage wird die Aufgabenerfüllung gemeinsam geplant. CE kann hierfür ein schriftliches Konzept unterbreiten und nach Absprache mit dem Kunden die Projektleitung übernehmen. Im Zweifel liegt die Projektleitung bei dem Vertragspartner.
2.6 Auch soweit die Leistungen vom Vertragspartner erbracht werden, ist allein CE ihren Mitarbeitern gegenüber weisungsbefugt. Die Mitarbeiter werden nicht in den Betrieb des Kunden eingegliedert. Der Kunde kann nur die Projektkoordination von CE Vorgaben machen und nicht unmittelbar den einzelnen Mitarbeitern.
2.7 Der Kunde sorgt für die technische, räumliche (z.B. Arbeitsräume) und personelle (z.B. stellt Mitarbeiter zur Verfügung) Umgebung entsprechend den Vorgaben von CE. Er beachtet insbesondere die Vorgaben im Angebot. Er gewährt CE unmittelbar und mittels Datenfernübertragung Zugang zu Hard- und Software sowie gegebenenfalls zu technischen Einrichtungen. Er beantwortet Fragen, prüft Ergebnisse und testet Produktion, Software und technisches Equipment unverzüglich.
2.8 Der Kunde benennt schriftlich einen Ansprechpartner, eine Adresse, eine Mobilnummer und eine E-Mail-Adresse für CE, damit die Erreichbarkeit des Ansprechpartners insbesondere bei Live-Übertragungen und mobiler Produktion sicher gestellt ist. Der Ansprechpartner muss in der Lage sein, für den Kunden die erforderlichen Entscheidungen zu treffen oder unverzüglich herbeizuführen. Der Ansprechpartner sorgt für eine gute Kooperation mit dem Ansprechpartner bei CE. Die Mitarbeiter des Vertragspartners, deren Tätigkeit erforderlich ist, sind in angemessenem Umfang von anderen Tätigkeiten freizustellen und entsprechend der Auftragsgestaltung zu informieren.
2.9 Der Kunde ist für die Sicherung seines technischen Equipments und seiner Daten nach dem neuesten Stand der Technik selbst verantwortlich. Ohne einen ausdrücklichen schriftlichen Hinweis können die Mitarbeiter von CE davon ausgehen, dass das technische Equipment und alle Daten, mit denen sie in Berührung kommen können, gesichert sind.
2.10 Der Kunde trägt Nachteile und Mehrkosten bei Verletzung seiner Pflichten.
3. Vermietung
3.1 Gegenstand eines Mietvertrages sind ausschließlich die im Vertrag aufgeführten Einzelgeräte. CE behält sich vor, die im Mietvertrag aufgeführten Geräte, bis zur Übergabe an den Kunden durch funktionsgleiche Geräte zu ersetzen.
3.2 Für den Fall, dass kein schriftlicher Mietvertrag geschlossen wurde, kommt der Mietvertrag spätestens bei Gebrauchsüberlassung zustande.
3.3 Es gilt der jeweils vertraglich vereinbarte Mietpreis. Bei einer vorzeitigen Rückgabe der Geräte durch den Kunden ist CE berechtigt den vollen Mietpreis zu verlangen, es sei denn, ein vorzeitiges Rückgaberecht wurde ausdrücklich in Schriftform vereinbart.
3.4 Der Kunde verpflichtet sich zu sorgfältigem Gebrauch und fachgerechter Bedienung des Mietgegenstandes. Bedienungsanleitung und/oder Gebrauchsempfehlungen sind zu beachten. Der Kunde bestätigt mit Annahme des Mietsgegenstandes, mit dem Gebrauch vertraut zu sein. Der Kunde ist verpflichtet, den Mietgegenstand auf eigene Kosten gegen Verlust oder Beschädigung zu sichern. Der Kunde haftet für die Einhaltung von Sicherheitsvorschriften. Eine Weitervermietung des Mietgegenstandes ist unzulässig.
3.5 Die Mietgegenstände werden in einwandfreien Zustand und mit dem jeweils erforderlichen Zubehör zur Verfügung gestellt. Der Kunde kann die Vollständigkeit und den Zustand der Mietgeräte bis zur Übergabe an ihn oder den Transporteur überprüfen. Im Zweifel gilt der vertragsmäßige Zustand der Mietsache mit der Annahme als anerkannt. Eventuelle Mängel der Mietsache sind CE unverzüglich anzuzeigen. CE muss Gelegenheit gegeben werden den Mangel zu beheben oder ein anderes gleichwertiges Gerät zur Verfügung zu stellen.
3.6 Die Mietgegenstände sind nach Ablauf der Mietzeit, spätestens jedoch am drauffolgenden Tag bis 12.00 Uhr zurückzugeben. Schäden von CE aufgrund von verspäteter Rückgabe sind vom Kunden zu ersetzen. Dies umfasst auch Vermögensschäden und entgangenen Gewinn. Zudem erhöht sich der Mietpreis um die Dauer der Verspätung. Verzichtet der Kunde bei Rückgabe auf eine Überprüfung der Mietgeräte, so wird damit die von CE durchgeführte Überprüfung anerkannt.
3.7 CE ist berechtigt, vom Kunden für die Zeit der Mietdauer eine angemessene Kaution als Sicherheitsleistung zu fordern. CE ist berechtigt die Sicherheitsleistung nach Rückgabe der Mietsache mit den Mietkosten zu verrechnen.
3.8 Tritt der Kunde vom Mietvertrag zurück, so kann CE den vollen Mietpreis als Stornokosten fordern. Erfolgt der Rücktritt eine Woche vor Mietbeginn, so hat der Kunde eine Pauschale in Höhe von 30% des Mietpreises zu zahlen.
3.9 Ist neben der Vermietung von Gegenständen auch vereinbart, dass CE Personal zur Aufbauhilfe oder Bedienung der Mietgegenstände stellt, so ist den Anweisungen unseres Personals Folge zu leisten. Zuwiderhandlungen gegen Anweisungen unseres Personals lösen Schadenersatzansprüche aus. Die Beweislast für vertragsgemäßes Verhalten liegt beim Kunden.
4. Reparaturen
4.1 CE ist berechtigt, in Einzelfällen einen angemessenen Vorschuss auf die zu erwartenden Reparaturkosten zu verlangen, insbesondere dann, wenn die Reparatur mit Aufwendungen der CE verbunden ist.
4.2 Im Fall von Reklamationen des Kunden, hat CE zunächst das vorrangige Recht, eine Nachbesserung vorzunehmen.
4.3 Nach Abschluss der Reparatur ist der Kunde verpflichtet, das Gerät auf Anforderung bei CE abzuholen. Kommt der Kunde dieser Pflicht trotz wiederholter Aufforderung nicht nach, so ist CE berechtigt, nach erfolgter Verkaufsandrohung das Gerät freihändig zu verkaufen. Ein eventuell die Forderung von CE übersteigender Erlös steht dem Kunden zu.
4.4 Sollte der Transport des Gerätes zum Kunden vereinbart sein, hat der Kunde die Kosten für den Transport zu tragen. Die Gefahr zufälligen Untergangs trägt der Kunde ab Übergabe des Gerätes an den Transporteur.
5. Fremdleistungen / Beauftragung Dritter
5.1 CE ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“).
5.2 Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden, in jedem Fall aber auf Rechnung des Kunden. CE wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt.
5.3 Soweit CE notwendige oder vereinbarte Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen der CE.
6. Termine
6.1 Angegebene Liefer- oder Leistungsfristen gelten, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, nur als annähernd und unverbindlich. Verbindliche Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. von CE schriftlich zu bestätigen.
6.2 Verzögert sich die Lieferung/Leistung von CE aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, wie z.B. Ereignisse höherer Gewalt und andere unvorhersehbare, mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbare Ereignisse, ruhen die Leistungsverpflichtungen für die Dauer und im Umfang des Hindernisses und verlängern sich die Fristen entsprechend. Sofern solche Verzögerungen mehr als zwei Monate andauern, sind der Kunde und CE berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
6.3 Befindet sich CE in Verzug, so kann der Kunde vom Vertrag nur zurücktreten, nachdem er CE schriftlich eine Nachfrist von zumindest 14 Tagen gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist. Schadenersatzansprüche des Kunden wegen Nichterfüllung oder Verzug sind ausgeschlossen, ausgenommen bei Nachweis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
6.4 Handelt es sich um ein Fixgeschäft und können Leistungen aus Gründen die CE nicht verschuldet hat, nicht erbracht werden, so werden die vereinbarten Zeiten und Leistungen dennoch in Rechnung gestellt.
6.5 Bei einem Auftragsrücktritt oder Verschiebung durch den Auftraggeber in der Zeit zwischen 10 und 4 Tagen vor Eventdurchführung ist CE berechtigt, 2/3 der kalkulierten vom Auftraggeber akzeptierten Nettokosten in Rechnung zustellen. Bei Eventabsage oder Verschiebung durch Auftraggeber zwischen dem 3. und dem 1. Tag vor Eventbeginn kann die kalkulierte und beauftragte Gesamtsumme in Rechnung gestellt werden.
7. Vorzeitige Auflösung
7.1 CE ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
a) die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich wird oder trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiter verzögert wird;
b) der Kunde fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen, gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag, wie zB Zahlung eines fällig gestellten Betrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt.
c) berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden bestehen und dieser auf Begehren von CE weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung der CE eine taugliche Sicherheit leistet;
d) über das Vermögen des Kunden ein Konkurs- oder Ausgleichsverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird oder wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt.
7.2 Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen ohne Nachfristsetzung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn CE fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfrist von 14 Tagen zur Behebung des Vertragsverstoßes gegen wesentliche Bestimmungen aus diesem Vertrag verstößt.
8. Honorar
8.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der CE für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. CE ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Ab einem Auftragsvolumen mit einem (jährlichen) Budget von € 10.000,- ist CE berechtigt, Akontozahlungen in Höhe von 50% des Auftragsvolumen abzurufen.
8.2 Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat CE für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe.
8.3 Alle Leistungen der CE, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der CE erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen.
8.4 Kostenvoranschläge der CE sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von CE schriftlich veranschlagten um mehr als 15 % übersteigen, wird CE den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen fünf Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 15% ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigt.
8.5 Für alle Arbeiten der CE, die aus welchem Grund auch immer vom Kunden nicht zur Ausführung gebracht werden, gebührt der CE das vereinbarte Entgelt. Die Anrechnungsbestimmung des § 1168 AGBG wird ausgeschlossen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der Kunde an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich CE zurückzustellen.
9. Zahlung, Eigentumsvorbehalt
9.1 Das Honorar ist sofort mit Rechnungserhalt und ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht im Einzelfall besondere Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für die Weiterverrechnung sämtlicher Barauslagen und sonstiger Aufwendungen. Die von CE gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts einschließlich aller Nebenverbindlichkeiten im Eigentum der CE.
9.2 Bei Zahlungsverzug des Kunden gelten die gesetzlichen Verzugszinsen in der für Unternehmergeschäfte geltenden Höhe. Weiter verpflichtet sich der Kunde für den Fall des Zahlungsverzugs, der CE die entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Dies umfasst jedenfalls die Kosten zweier Mahnschreiben in marktüblicher Höhe sowie eines Mahnschreibens eines mit der Eintreibung beauftragten Rechtsanwalts. Die Geltendmachung weitergehender Rechte und Forderungen bleibt davon unberührt.
9.3 Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden kann CE sämtliche, im Rahmen anderer mit dem Kunden abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen. Weiter ist CE nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur Begleichung des aushaftenden Betrages zu erbringen. Wurde die Bezahlung in Raten vereinbart, so behält sich CE für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht vor, die sofortige Bezahlung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern (Terminverlust).
9.4 Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen der CE aufzurechnen, außer die Forderung des Kunden wurde von CE schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt.
10. Eigentumsrecht und Urheberrecht
10.1 Alle Leistungen der CE, einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der CE und können von CE jederzeit - insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses - zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars das Recht der Nutzung für den vereinbarten Verwendungszweck. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen der CE setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von CE dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus.
10.2 Änderungen bzw. Bearbeitungen von Leistungen der CE, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Kunden oder durch für diesen tätige Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der CE und - soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind - des Urhebers zulässig.
10.3 Für die Nutzung von Leistungen der CE, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist - unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist - die Zustimmung der CE erforderlich. Dafür steht CE und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu.
10.4 Für die Nutzung von Leistungen der CE bzw. von Werbemitteln, für die CE konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Vertrages unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist oder nicht – ebenfalls die Zustimmung der CE notwendig.
10.5 Der Kunde haftet CE für jede widerrechtliche Nutzung in doppelter Höhe des für diese Nutzung angemessenen Honorars.
11. Kennzeichnung
11.1 CE ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf CE und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zusteht.
11.2 CE ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des Kunden dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf ihrer Internet-Website mit Namen und Firmenlogo auf die zum Kunden bestehende Geschäftsbeziehung hinzuweisen (Referenzhinweis).
12. Gewährleistung
12.1 Der Kunde hat allfällige Mängel unverzüglich, jedenfalls innerhalb von acht Tagen nach Lieferung/Leistung durch CE, verdeckte Mängel innerhalb von acht Tagen nach Erkennen derselben, schriftlich unter Beschreibung des Mangels anzuzeigen; andernfalls gilt die Leistung als genehmigt. In diesem Fall ist die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln ausgeschlossen.
12.2 Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge steht dem Kunden das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Lieferung/Leistung durch CE zu. CE wird die Mängel in angemessener Frist beheben, wobei der Kunde der CE alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. CE ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich oder für CE mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist. In diesem Fall stehen dem Kunden die gesetzlichen Wandlungs- oder Minderungsrechte zu. Im Fall der Verbesserung obliegt es dem Auftraggeber die Übermittlung der mangelhaften (körperlichen) Sache auf seine Kosten durchzuführen.
12.3 Es obliegt dem Auftraggeber die Überprüfung der Leistung auf ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit durchzuführen. CE haftet nicht für die Richtigkeit von Inhalten, wenn diese vom Kunden vorgegeben oder genehmigt wurden.
12.4 Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Lieferung/Leistung. Das Recht zum Regress gegenüber CE gemäß § 933b Abs. 1 ABGB erlischt ein Jahr nach Lieferung/Leistung. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Bemängelungen zurückzuhalten. Die Vermutungsregelung des § 924 AGBG wird ausgeschlossen.
13. Haftung und Produkthaftung
13.1 In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung der CE für Sach- oder Vermögensschäden des Kunden ausgeschlossen, gleichgültig ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung handelt. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen.
13.2 Jegliche Haftung der CE für Ansprüche, die auf Grund der von CE erbrachten Leistung (z.B. Werbemaßnahme) gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn CE ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist oder eine solche für sie nicht erkennbar war, wobei leichte Fahrlässigkeit nicht schadet. Insbesondere haftet CE nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder sonstige Ansprüche Dritter; der Kunde hat CE diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.
13.3 Schadensersatzansprüche des Kunden verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung der CE. Schadenersatzanspruche sind der Höhe nach mit dem Netto-Auftragswert begrenzt.
14. Datenschutz
14.1 Der Kunde erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass CE die vom Kunden bekannt gegebenen Daten (Name, Adresse, E-Mail, Kreditkartendaten, Daten für Kontoüberweisung) für Zwecke der Vertragserfüllung und Betreuung des Kunden automationsunterstützt ermittelt, speichert und verarbeitet.
15. Geheimhaltung
15.1 Die Vertragspartner verpflichten sich, alle im Rahmen der Auftragserfüllung erlangten Kenntnisse von vertraulichen Informationen und Betriebsgeheimnissen von CE zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln und nur im Rahmen der Auftragserfüllung zu verwenden. Zu den Betriebsgeheimnissen von CE gehören insbesondere die nach den vorliegenden Bedingungen erbrachten Leistungen und Preise.
15.2 Der Kunde darf vertragsrelevante Informationen Mitarbeitern und sonstigen Dritten nur zugänglich machen, soweit dies zur Ausübung der ihm eingeräumten Nutzungsbefugnis erforderlich ist; im Übrigen hält er alle Informationen geheim. Er wird alle Personen, denen er Zugang zu vertragsrelevanten Informationen gewährt, über die Rechte von CE an Vertragsleistungen und die Pflicht zu ihrer Geheimhaltung in Kenntnis setzen.
15.3 Der Kunde verwahrt die Vertragsgegenstände – insbesondere ihm eventuell überlassene Konzepte, Exposés, Drehbücher, Dokumentationen - sorgfältig, um Missbrauch auszuschließen.
15.4 Verstößt der Vertragspartner oder einer seiner Mitarbeiter und sonstige Dritte gegen die Absätze 1-3, wird sich CE das Recht vorbehalten daraus entstehende Schadenersatzansprüche geltend zu machen.
16. Anzuwendendes Recht
16.1 Der Vertrag und alle daraus abgeleiteten wechselseitigen Rechte und Pflichten sowie Ansprüche zwischen CE und dem Kunden unterliegen dem österreichischen materiellen Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
17. Erfüllungsort und Gerichtsstand
17.1 Erfüllungsort ist der Sitz CE. Bei Versand geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald CE die Ware dem von ihr gewählten Beförderungsunternehmen übergeben hat.
Als Gerichtsstand für alle sich zwischen der CE und dem Kunden ergebenden Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis wird das für den Sitz der CE sachlich zuständige Gericht vereinbart. Ungeachtet dessen ist CE berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.